Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 129 Einziehung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.

§ 128 § 130